Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen und einem praktischen Teil. Nach Erhalt der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife vom Gymnasium/Fachgymnasium, der Gesamtschule, der Berufsfachschule oder des Abendgymnasiums/Kollegs kann die Fachhochschulreife erkannt werden, wenn eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nachgewiesen wird.

Es muss die erforderliche praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden. Eine ausreichende, praktische Tätigkeit weist nach, wer...

  • a) die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • b) den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung oder
  • c) eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
  • d) eine mindestens einjährige Praktikantentätigkeit (Praktikum) absolviert hat, welches auch auf ein halb- und zwei vierteljährige Praktika aufgeteilt werden kann.

Die Landesschulamt erkennt die Fachhochschulreife zu, wenn das Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife und ein Nachweis über die erforderliche praktische Ausbildung gemäß den geltenden Regelungen des Kultusministeriums vorgelegt werden. Es wird darüber ein Zeugnis erteilt. Das Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt in Sachsen-Anhalt zum Studium an einer Fachhochschule. Die Anerkennung in einem anderen Bundesland ist dort zu beantragen.

Wichtig! Die Zuerkennung der Fachhochschulreife muss vor Beginn der Ausbildung bzw. des Praktikums im Landesschulamt beantrag werden.